Logo: Zur Startseite
Lieber User von diemucha.at,

wir haben unsere Webseite technisch verbessert und bieten Ihnen ab sofort noch mehr Inhalte. Wir ersuchen alle User, die sich bereits auf der "alten" Webseite registriert haben und einen Beitrag oder Kommentar posten wollen, sich wie immer anzumelden. Da die Passwörter der User anonym sind, nutzen Sie bitte die Funktion "Passwort vergessen" – Sie erhalten umgehend einen Zugang per Mail, bitte sichern Sie hier ihr altes (oder ein neues Passwort), ungestörtes Posten ist danach sofort wieder möglich.
Sollten Sie Probleme mit der Anmeldung haben, senden Sie bitte ein Mail an administrator@diemucha.at, wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen. Auch Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen.

Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Unfall im Urlaub: Keine Angst vor italienischer Gesetzesänderung

Italien zählt auch heuer wieder zu den beliebtesten Urlaubsdestinationen der Österreicher. Oftmals werden die Strände der Adria, die sanfte Hügellandschaft der Toskana oder die Gebirgspässe Südtirols mit dem eigenen Auto bereist. Doch in den vergangenen Wochen stieg unter den Italien-Urlaubern die Verunsicherung. Haben nach Information des österreichischen Außenministeriums die italienischen Behörden doch ein Gesetz verabschiedet, wonach bei einfachen Sachbeschädigungen bzw. Unfällen ohne Personenschäden keine Anzeigen mehr aufgenommen werden. Doch gerade diese war oftmals notwendig, um den Schaden in der Folge von der österreichischen Kaskoversicherung ersetzt zu bekommen. Und erfahrene Italien-Urlauber wissen, wie schnell ein Spiegel abgerissen ist oder ein tiefer Kratzer den Lack ziert. Besorgte ARBÖ-Mitglieder wandten sich deshalb an den Automobilklub und wollten wissen, wie sie im Schadensfall vorgehen sollen.

„Es besteht kein Grund zu Sorge“, kann ARBÖ-Chefjurist Dr. Stefan Mann beruhigen, „der Versicherungsverband Österreich hat uns bestätigt, dass keine Anzeigenbestätigung von der italienischen Polizei notwendig ist, wenn eine solche zu bekommen faktisch unmöglich ist. Wer also diese Anforderung bei seiner Kaskoversicherung deshalb nicht erfüllen kann, weil die italienische Polizei nicht bereit ist den Schaden aufzunehmen, begeht somit keine sogenannte Obliegenheitsverletzung. Wichtig ist, den Schaden und den Hergang des Unfalls dennoch ausreichend zu dokumentieren. Dies kann etwa durch Fotos oder Zeugen geschehen.“

Damit steht einem unbeschwerten Urlaub im südlichen Nachbarland fast nichts mehr im Wege. Wer den Urlaub so richtig genießen möchte, sollte trotzdem die speziellen Reisebestimmungen beachten. So ist nicht nur die Mitnahme einer Autoapotheke, eines Pannendreiecks und Warnwesten verpflichtend. Zusätzlich muss auch ein für das Fahrzeug passendes Ersatzlampenset mitgeführt werden.

Foto: Shutterstock/Danomyte 

Werbung