Logo: Zur Startseite
Lieber User von diemucha.at,

wir haben unsere Webseite technisch verbessert und bieten Ihnen ab sofort noch mehr Inhalte. Wir ersuchen alle User, die sich bereits auf der "alten" Webseite registriert haben und einen Beitrag oder Kommentar posten wollen, sich wie immer anzumelden. Da die Passwörter der User anonym sind, nutzen Sie bitte die Funktion "Passwort vergessen" – Sie erhalten umgehend einen Zugang per Mail, bitte sichern Sie hier ihr altes (oder ein neues Passwort), ungestörtes Posten ist danach sofort wieder möglich.
Sollten Sie Probleme mit der Anmeldung haben, senden Sie bitte ein Mail an administrator@diemucha.at, wir kümmern uns umgehend um Ihr Anliegen. Auch Anregungen, Wünsche und Verbesserungsvorschläge nehmen wir gerne entgegen.

Viel Freude mit der "neuen" Mucha wünscht

Barbara Mucha und die Mucha-Administration

Engel 9- Erotik-Toy / Wäsche Partys...

Bild des Benutzers Ella

Engel 9- Erotik-Toy / Wäsche Partys...

Ella
0
Noch nicht bewertet
Hallo an Alle, möchte hier meine Erfahrung mit der Firma Engel9 mit Euch teilen. Ich habe eine Toy-und Wäsche Party bei Engel 9 gebucht und dafür eine Gastgeber Provision erhalten. Diese Provision wurde dann von mir für eine Bestellung in deren Online Shop eingelöst und somit musste ich nur noch die Differenz zum Artikel aufzahlen. Weil mir aber die Corsage nicht gepasst hat, musste ich sie leider retournieren. Ich dachte mir, dass der ganze Betrag INKLUSIVE GASTGEBERPROVISION meinem Konto gutgeschrieben wird und ich mir dafür was anderes aussuchen kann! LEIDER NEIN!!!! Die Provision kann nur einmal eingelöst werden und bei Retournierung hat man eben Pech gehabt. Es wird nur die Differenz von der Provision zum Preis des Artikel gutgeschrieben. Die Versankosten (so die Bestellung unter 70.- ist) muss man auch selber tragen! Fazit: Keine Ware und einen Verlust von 4,90.-!!! Ich habe dieser Firma mitgeteilt, dass dieses Vorgehen für mich kein Kundenservice sei! Ich wurde außerdem nicht darüber informiert, dass man bei Inanspruchnahme der Provision, diese nicht zurück bekommt wenn man die Ware retournieren muss, weil sie einfach nicht gepasst hat.Es ist auch in deren AGB´s nichts davon zu finden!!! Ebenso wurde ich nicht informiert, dass die Provison nur 3 Monate gültig ist.Steht auch nichts in den AGB´s!! Dass die Versandkosten bei Retournierung der kompletten Lieferung ebenfalls selbst zu tragen sind, ist meiner Meinung nach auch nicht besonders kundenfreundlich! Wenn ich mir einen Artikel behalten hätte, dann würde ich das schon einsehen, aber so habe ich nun einen Verlust von 4,90.- und keine Ware dafür! Die verlbeibenden 4,90.-(Differenz von der GG Provision zur Corsage) hat man auf "KULANZ"! :ohmy: in den Warenkorb gelegt.... Nach einigen mühsamen Mails mit der Firma Schwabe wurde mir nun unter anderem folgendes mitgeteilt: Sie wollen hier offensichtlich alle Tatsachen und korrekte Abläufe ins falsche Licht rücken. Wir behalten uns bei rufschädigenden Aussagen und Behauptungen rechtliche Schritte vor. So viel zum Kundendienst von Engel 9 / Schwabe Versand! PS: Beim BIPA gibt es einiges von den Produkten die bei Engel 9 angeboten werden, zum weitaus günstigern Preis!! Wen´s interessiert: Die genaue Geschichte dazu: Ich habe Ende Februar dieses Jahres eine Toy/Wäsche Party für eine Damenrunde veranstaltet. Diese Party war soweit auch in Ordnung, die Beraterin sehr nett. Als Gastgeberprovision wurden mir EUR 30.-, sowie EUR 5.- Geburtstagsgutschein in den Online Warenkorb gelegt. Die Gastgeberprovision hat schon mal 7 Wochen auf sich warten lassen, was ich schon als sehr unüblich betrachte, wenn man sich die gängigen Partys so ansieht. [size=4]Ich habe dann im Juli dieses Jahres eine Corsage um 39,90.-bestellt und diese Provison in der Höhe von 35.- einlöst. Zusätzlich kamen dann noch 4,90.- Versandgebühren hinzu. Die Differenz von 9,80.- (Corsage und Versand) habe ich vorab überwiesen. Die Lieferung war kein Problem, jedoch war mir die Corsage zu klein. Ich retournierte also die Ware und wartete auf die Gutschrift im Warenkorb um mir etwas anderes aussuchen zu können. Tja, leider kam nichts! Auf meine Nachfrage erfuhr ich, dass die Gutschrift nur 3 Monate gültig ist (wurde mir nicht mitgeteilt) und dass ich aber auf Kulanz die Gutschrift nochmal in den Warenkorb bekommen würde. Ich habe mich bedankt und gewartet! Nach einiger Zeit dann eine Gutschrift von EUR 4,90.- , statt den erwarteten EUR 44,80.- im Warbenkorb entdeckt. Nach mehrmaligen mühsamen E-Mails dann die Aussage, dass man die Provision nur einmal einlösen könne, und bei Retournierung des Artikels keinen Anspruch auf die Gutschrift hätte. Die Versandkosten von 4,90.- sind ebenfalls selbst zu tragen!Ich habe mir erlaubt zu sagen, dass diese Vorgehensweise für mich kein Kundenservice sei! [b]Fazit:[/b] Keine Ware,dafür 4,90.- Verlust!!! [b]Antwort:[/b] Man behalte sich rechtliche Schritte vor, weil ich die Tatsachen ins falsche Licht rücke!!! [b]Fakt ist: [/b]Niergends ist zu lesen, dass man die Provison bei Retournierung eines Artikels verliert, ebenso nicht, dass die Gastgeber Provision nur 3 Monate an Gültikeit hat! Die Tatsache, dass man auf den Versankosten sitzen bleibt, selbst wenn man die komplette Ware retourniert ist für die Kunden halt bitter... Zum von Engel 9 erwähnten tollen Preis-/Leistungsverhältnis ist anzumerken, dass einige der angebotenen Produkte beim BIPA deutlich günstiger zu kaufen sind!!!! Also soooo toll ist dieses Preis-/Leistungsverhältnis überhaupt nicht ;-)[/size]

Kommentare

-Gast- (nicht überprüft)

bevor tavor nach getaner arbeit auf die prä-fete geht,
also noch einmal erotisches...

die erklärung, daß die kunden später/vertraulich bestellen, befriedigt mich nicht (bitte nicht mißverstehen, ;) ).
warum kann die veranstalterin nicht auch gleich bestellen? per email statt vertraulich? als ob email vertraulich wär. wenn sich der gutschein nach dem umsatz richtet, muß der begünstigten auch der umsatz bekannt werden.

emrk,
sehr nett, wennst mir gesetze erklären willst...

die agb sind also nicht auf der firmenseite. also nicht dort, wo sie stehen sollten. darauf wollte ich hinaus. von gutscheinen und deren handhabung steht dort trotzdem nichts.
"3. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, auf die Warenlieferung bereits geleistete Zahlungen zu erstatten" besagt, daß ella nur das von ihr gezahlte zurück bekommen kann. ist aber logisch. ob rechtlich haltbar, ist ein anderes stück, weil der kunde mit der bestellung ja die agb akzeptiert.
deine meinung zur gutscheinfrist mag "theoretisch" richtig sein. ich habe aber ("praktisch") noch nie einen gutschein ohne frist gesehen, und alle diese fristen lagen unter drei jahren.
das mit OGH und rechtsmittel hast du ganz gut verstanden, auch wenns unpräzise formuliert war. grundsätzlich wird der weg zu höchstgerichten in der rechtsmeinung nicht als "instanz" gesehen. das meinte ich. du wirst aber (wieder "praktisch") nie eine revision erhalten, wenns um einen geringfügigen wert geht. abgesehen davon ist ja bekannt, daß der OGH außerordentliche rechtsmittel an ihn so gut wie ausnahmslos als unzulässig zurückweist, meist nicht einmal liest, mögen sie noch so berechtigt sein. überlastung, sagen sie.
wenn du meinst, man sollte auch bei geringem wert den klagsweg beschreiten, kann ich dich nur dem anwaltsbereich zuordnen. geschäft um jeden preis. das ist eben nicht meine art.

ich rate, das ist meine art, [u][b]vor[/b][/u] jedem geschäft alles nötige anzusehen.

EMRK

[b]tavor schrieb:[/b]

Quote:

gut, emrk,
ich habe auf der engel9.at seite keine agb gefunden. habe ich sie übersehen?

Die AGB sind nicht auf der .at Seite sondern erst beim Onlineshop auf der .com Seite.

Quote:

wieso meinst du, dáß die zeitbegrenzung von 3 monaten für einkaufsgutscheine rechtswidrig sei?

Es handelt sich hier um einer formularmäßige Vereinbarung, da der Unternehmer (stärkere Marktseite) diese Frist einseitig festlegt. Somit unterliegt diese Vereinbarung einer Inhaltskontrolle, da solche Klauseln sittenwidrig sein können.
Deshalb ist zu prüfen, ob es für eine Rechtfertigung für die Verkürzung gibt. Wobei je größer die Verkürzung der Frist ist, desto wichtiger muss der Grund sein.
Für die hier diskutierte Verkürzung von 3 Jahren auf 3 Monate (also ein-zwölftel) bedarf es, deshalb eines sehr triftigen Grunds. Ein solcher Grund wurde/wird allerdings nirgends erwähnt.

Quote:

bei ella gehts nicht um 39,90, sondern um 4,90. sie zahlte ja nur die differenz.

Wie schon ausgeführt, muss bei einem Widerruf nach Fernabsatz auch die Gutschrift zurückgegeben werden, da diese auch eine Form der Zahlung darstellt und nicht direkt an diese eine Bestellung gekoppelt war.

Quote:

der OGh ist keine 3. Instanz, sondern ein abgesondertes rechtsmittel. du kommst daher, außer in spezialfällen, erst ab einem streitwert von 30.000 dorthin.

Ein Gericht kann kein Rechtsmittel sein, denn ein Rechtsmittel ist eine Anfechtung einer staatlichen Entscheidung (Berufung, Rekurs,..).
Im Zivilrecht ist in der Regel ein dreistufiger Instanzenzug vorgesehen und da der OGH die höchste Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist, ist er somit auch die dritte Instanz.
Zwischen 5000€ und 30000€ kommst man sehr wohl zum OGH, wenn der Rekurs vom OLG zugelassen wird.

Quote:

nur klagen um des klagens willen ist ein teurer spaß. wegen ein paar euro müßte dir jeder anwalt davon abraten. richtiger, muß.

Es geht ja nicht um die Klage selbst, sondern um Ansprüche, die einem Kunden zustehen. Bei klarer Rechtslage (z.b. Versandkosten) ist das Risiko die Klage zu verlieren sehr gering und die Kosten trägt der Verlierer des Rechtsstreits.

Quote:

die hauptfrage ist aber offengeblieben. warum hat ella nicht auch gleich auf der einkaufsparty bestellt? erstens wär das sicher so gedacht gewesen. zweitens hätte sie damit den umsatz erhöht
damit vielleicht auch den gutschein.
und drittens war es ja job der verkäuferin, alle diese details abzuklären. wurde die gefragt?

Ella hat das schon beantwortet:
Man bekommt die Gutschrift erst, wenn die, von den Gästen gekauften waren, innerhalb eines Monats bezahlt wurden.
Genau solche Informationen müsste die Verkäuferin bekannt geben. Ein Nachfragen des Kunden ist nicht notwendig, da man ja nicht damit rechnen muss, dass es, neben den gesetzlich festgelegten, zeitliche Einschränkungen gibt.

Ella

die hauptfrage ist aber offengeblieben. warum hat ella nicht auch gleich auf der einkaufsparty bestellt? erstens wär das sicher so gedacht gewesen. zweitens hätte sie damit den umsatz erhöht
damit vielleicht auch den gutschein.
und drittens war es ja job der verkäuferin, alle diese details abzuklären. wurde die gefragt?[/quote]

Leider ist eine direkte Bestellung, unter Einbindung der Gastgeberprovison bei meiner Beraterin noch an dem selben Abend NICHT möglich gewesen. Es sei so üblich, dass die Gastgeberin die "Provision" immmer im Online Warenkorb vorfindet. Das hat folgenden Grund:
Nach Abschluß der Party konnte man per Mail(aus Diskretionsgründen) bei der Beraterin bestellen. Manche Beraterinnen gehen mit den Kunden in ein extra Zimmer und nehmen die Bestellung entgegen. Meine Beraterin hat aber vorgeschlagen, dass jeder für sich ein Mail an sie sendet, und danach wird die Provision errechnet. Somit weiß keiner vom anderen WAS er bzw. sie bestellt hat. Ich weiß auch nicht, wie hoch der Gesamtumsatz war.Hat dann 7 Wochen gedauert, bis ich das Mail mit dem Hinweis, dass jetzt meine Provision im Warenkorb liegt, gedauert!

-Gast- (nicht überprüft)

gut, emrk,
ich habe auf der engel9.at seite keine agb gefunden. habe ich sie übersehen?
wieso meinst du, dáß die zeitbegrenzung von 3 monaten für einkaufsgutscheine rechtswidrig sei?
bei ella gehts nicht um 39,90, sondern um 4,90. sie zahlte ja nur die differenz.
der OGh ist keine 3. Instanz, sondern ein abgesondertes rechtsmittel. du kommst daher, außer in spezialfällen, erst ab einem streitwert von 30.000 dorthin.
nur klagen um des klagens willen ist ein teurer spaß. wegen ein paar euro müßte dir jeder anwalt davon abraten. richtiger, muß.

die hauptfrage ist aber offengeblieben. warum hat ella nicht auch gleich auf der einkaufsparty bestellt? erstens wär das sicher so gedacht gewesen. zweitens hätte sie damit den umsatz erhöht
damit vielleicht auch den gutschein.
und drittens war es ja job der verkäuferin, alle diese details abzuklären. wurde die gefragt?

EMRK

[b]Ella schrieb:[/b]

Quote:

Ich bin der Ansicht, dass die Info, für diese 3 Monats- Frist auf der Seite zu finden sein muss, auf welcher man auch online bestellt! Mir wurde ein Mail gesandt, mit dem Hinweis, dass auf folgender Website im Warenkorb meine Provision läge (www.engel9.com).Eigentlich müsste ich von einer weiteren Website mit...at gar nichts wissen...
Kein Mensch beginnt dann auf einer ANDEREN Seite die ebenfalls von der Firma betrieben wird, die AGB´s zu suchen. Es müsste der Passus mit dieser Frist eindeutig auf derselben Website zu finden sein, mit der auch die Bestellung und Einlösung der Provision statt findet!

Um die Frist, vom Inhalt mal abgesehen, wirksam zu Vereinbaren hätte sie dir schon bei Abschluss der Partybuchung bekannt sein müssen (zumindest als angehängte AGB,..).

Quote:

Aber egal, mich hat es einfach nur geärgert, dass Engel9 noch so getan hat, als wäre man mega kulant, dass man mir meinen Differenzbetrag auf Kulanz!!! nochmal in den Warenkorb legen würde!
Frist hin oder her, ist einfach ein Versäumnis, dass man es dem Kunden nicht bei der Party mitteilt!
Und das man nicht mal 1x die Möglichkeit bekommt, die Ware umzutauschen, nur weil ein Teil davon von der Provison bezahlt wurde, find ich schlicht als schlechtes Kundenservice. Immerhin habe ich selbst auch einen Teil dazubezahlt um den mich dann auch noch streiten muss!!!

Ein Großteil der Konsumenten ärgert sich zwar über Firmen, die den gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen, klagt aber seine Rechte nicht ein. Gerade deshalb gibt es eben auch Firmen, die dem Kunden seine Rechte nicht zugestehen. Denn wirtschaftlich kann sich das durchaus lohnen, wenn man in einem von 1000 Fällen die Prozesskosten zahlen muss, ansonsten aber das Geld behalten kann.
Solche Firmen reagieren deshalb oft auf Schreiben des Konsumenten nicht, sobald allerdings ein Anwaltsschreiben eintrifft, bezahlen sie inkl. der Kosten des Anwalts.

Ella

[b]EMRK schrieb:[/b]

Quote:

Anscheinen scheint sich die Theorie aber doch mit der Praxis gut zu decken ;)

Ich habe mir die Mühe gemacht und die Webseite/AGB,.. durchgesehen.
Auf der .at Seite (nicht Onlineshop) findet man die Provisionszahlungen für Partys. Hier ist auch diese 3-Monatsfrist vermerkt. Andere Geschäftsbedingungen,.. sind hier nicht zu finden.
Bei der Frist handelt es sich somit um keine individuelle Vereinbarung, sondern wird von der "stärkeren" Seite vorgegeben.
Eine Verkürzung von 3 Jahren auf 3 Monate, ist deshalb nur mit einem triftigen Grund erlaubt.
Ein solcher würde vorliegen, wenn der Gutschein ohne Gegenleistung ausgestellt wurde.
Da hier aber eine Gegenleistung -Party-Umsatz- existiert fällt auch dieses Argument weg. Diese kurze Frist wird also kaum halten.
Zu den Versandkosten:
Laut den AGB im Webshop hat der Kunde 2 Wochen für den Widerruf zeit.
Dies hat Ella, laut ihren Aussagen, auch eingehalten.
Das EuGH Urteil ist damit direkt anwendbar und der Unternehmer hat die Versandkosten zu erstatten.

[b]tavor schrieb:[/b]

Quote:

..
übrig bleibt die frage, ob sich ein rechtstreit wegen ein paar euro auszahlt, den man auch nicht einmal mehr über die 2. instanz hinausbrächte.
..

Je nach Einkommen sind 39,9€ durchaus nicht wenig. Insbesondere wenn man bedenkt was Leute oft machen nur um etwas um 1€ billiger zu bekommen.
Welchen Unterschied machen die Anzahl der Instanzen für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit Erfolg hat, oder nicht?
Zumal der Streitwert um überhaupt eine Revision beim OGH (3.Instanz) einlegen zu können derzeit bei 5000€ liegt.
Der Kunde hat doch nur Interesse, möglichst schnell ein rechtskräftiges Urteil zu bekommen.
Bei recht eindeutig gelagerten Fällen (z.b. Versandkosten) kommt es oft gar nicht zur Verhandlung, da das beklagte Unternehmen um Gerichtskosten gering zu halten die Klage anerkennt.

Ich bin der Ansicht, dass die Info, für diese 3 Monats- Frist auf der Seite zu finden sein muss, auf welcher man auch online bestellt! Mir wurde ein Mail gesandt, mit dem Hinweis, dass auf folgender Website im Warenkorb meine Provision läge (www.engel9.com).Eigentlich müsste ich von einer weiteren Website mit...at gar nichts wissen...
Kein Mensch beginnt dann auf einer ANDEREN Seite die ebenfalls von der Firma betrieben wird, die AGB´s zu suchen. Es müsste der Passus mit dieser Frist eindeutig auf derselben Website zu finden sein, mit der auch die Bestellung und Einlösung der Provision statt findet!

Aber egal, mich hat es einfach nur geärgert, dass Engel9 noch so getan hat, als wäre man mega kulant, dass man mir meinen Differenzbetrag auf Kulanz!!! nochmal in den Warenkorb legen würde!
Frist hin oder her, ist einfach ein Versäumnis, dass man es dem Kunden nicht bei der Party mitteilt!
Und das man nicht mal 1x die Möglichkeit bekommt, die Ware umzutauschen, nur weil ein Teil davon von der Provison bezahlt wurde, find ich schlicht als schlechtes Kundenservice. Immerhin habe ich selbst auch einen Teil dazubezahlt um den mich dann auch noch streiten muss!!!

EMRK

Anscheinen scheint sich die Theorie aber doch mit der Praxis gut zu decken ;)

Ich habe mir die Mühe gemacht und die Webseite/AGB,.. durchgesehen.
Auf der .at Seite (nicht Onlineshop) findet man die Provisionszahlungen für Partys. Hier ist auch diese 3-Monatsfrist vermerkt. Andere Geschäftsbedingungen,.. sind hier nicht zu finden.
Bei der Frist handelt es sich somit um keine individuelle Vereinbarung, sondern wird von der "stärkeren" Seite vorgegeben.
Eine Verkürzung von 3 Jahren auf 3 Monate, ist deshalb nur mit einem triftigen Grund erlaubt.
Ein solcher würde vorliegen, wenn der Gutschein ohne Gegenleistung ausgestellt wurde.
Da hier aber eine Gegenleistung -Party-Umsatz- existiert fällt auch dieses Argument weg. Diese kurze Frist wird also kaum halten.
Zu den Versandkosten:
Laut den AGB im Webshop hat der Kunde 2 Wochen für den Widerruf zeit.
Dies hat Ella, laut ihren Aussagen, auch eingehalten.
Das EuGH Urteil ist damit direkt anwendbar und der Unternehmer hat die Versandkosten zu erstatten.

[b]tavor schrieb:[/b]

Quote:

..
übrig bleibt die frage, ob sich ein rechtstreit wegen ein paar euro auszahlt, den man auch nicht einmal mehr über die 2. instanz hinausbrächte.
..

Je nach Einkommen sind 39,9€ durchaus nicht wenig. Insbesondere wenn man bedenkt was Leute oft machen nur um etwas um 1€ billiger zu bekommen.
Welchen Unterschied machen die Anzahl der Instanzen für die Beurteilung, ob ein Rechtsstreit Erfolg hat, oder nicht?
Zumal der Streitwert um überhaupt eine Revision beim OGH (3.Instanz) einlegen zu können derzeit bei 5000€ liegt.
Der Kunde hat doch nur Interesse, möglichst schnell ein rechtskräftiges Urteil zu bekommen.
Bei recht eindeutig gelagerten Fällen (z.b. Versandkosten) kommt es oft gar nicht zur Verhandlung, da das beklagte Unternehmen um Gerichtskosten gering zu halten die Klage anerkennt.

Ella

Wobei noch anzumerken ist, dass ich die Bestellung ja noch in dieser 3 Monatsfrist getätigt habe", 14 Tage vor Ablauf díeser ominösen Frist, von der nirgends zu lesen ist". Nur die Rücksendung ist sich dann nicht mehr ausgegangen, da ja auch einige Tage Lieferzeit dazwichen lagen....

Ella

[b]tavor schrieb:[/b]

Quote:

[color=#BF80BF]ihr scheint wirklich engel-toys zu brauchen, wenn ihr in der nacht nicht schlafen könnt.[/color] ;)

meine bemerkungen:
erstens, auf der seite von engel9 habe ich keine agb gefunden. ihr vielleicht? meine meinung, bei einer solchen firma würd ich nie bestellen.
[color=#FF0040](dazu eine kritik an diemucha, habe hier auch keine agb mehr gefunden.)[/color]
zweitens, der satz

Quote:

Wir behalten uns bei rufschädigenden Aussagen
und Behauptungen rechtliche Schritte vor.

ist eine allgemeine warnung und heißt nicht automatisch, daß sich ein kunde schon im ton vergriffen hat. habe ich auch bei ella nicht gesehen. das grob im ton vergreifen ist aber, das wissen auch firmen, in anonymen foren leider üblich.
drittens, die "provision" ist nur ein einkaufsgutschein, der sich nach dem umsatz richtet, ist auch keine "gastgeberprovision". das steht aber deutlich auf der seite. gutscheine haben in den meisten fällen ein verfallsdatum, sogar die von macdon ( ;) ). den gutschein kann man dann natürlich auch nur einmal einlösen. was auf dem gutschein gestanden ist und wie das gehandhabt wird, darüber haben wir anderen keine info.
viertens, wenn eine (firmenfremde) gastgeberin so etwas veranstaltet, muß jemand von der firma dabei sein. genaugenommen hätte die dann das handeln müssen, auch die bestellung der gastgeberin, und die wäre dann mit dem gutschein zu verrechnen gewesen. so stelle ich mir (sorry, als mann) die sache aus praktischer sicht vor.
bei ella scheint die sache umgekehrt gelaufen zu sein, vielleicht hat sich dadurch schon bei der firma eine negative spannung aufgebaut.

halt ganz generell, im rudel einkaufen - nein danke.

Die AGB`s findet man nur im Online Shop von Engel9. Zum Online Shop kommt man mit.....com
Das Wort "Gastgeberprovision" wird in dem Mailverkehr von der Firma selbst so benannt!
Leider ist eine direkte Bestellung bei meiner Beraterin noch an dem selben Abend nicht möglich gewesen. Es sei so üblich, dass die Gastgeberin die "Provision" immmer im Online Warenkorb vorfindet. Das hat folgenden Grund:
Nach Abschluß der Party konnte man per Mail bei der Beraterin bestellen. Die Provision kann ja erst nach der Gesamtbestellung errechnet werden. Und da die ganze Bestellerei möglichst "diskret" ablaufen soll, kann jeder für sich dieses per Mail erledigen. Somit weiß keiner vom anderen WAS er bzw. sie bestellt hat. Ich weiß auch nicht, wie hoch der Gesamtumsatz war. Auch habe ich 7 Wochen auf die Provision warten müssen, dachte schon die hätten vergessen. Nach zweimaligem Nachfragen hatte ich dann am 15.4. EUR im Warenkorb.
Die Beraterin hatte es leider verabsäumt mir zu sagen, dass dieser Betrag nur 3 Monate Gültigkeit hat, und dass ich besser nichts bestellen soll, wo ein Umtausch ev. möglch sein könnte, weil sonst eben die Kohle einfach weg ist. Umtausch gibts nicht!!!
Man bedenke, dass ich mich auch um den Differnzbetrag "streiten" musste. Ich habe die Corsage innerhalb der 14 tägigen Rücksendefrist zurück gesendet und im Warbenkorb war dann gar nichts drinnen. Nach schriftlicher Rückfrage wurde dann auf Kulanz der Differenzbetrag von EUR 4,90.- hinterlegt!!! Mit der Begründung, dass die 3 Monate schon abgelaufen sind!
Der Einwand, dass Firmen diesen üblichen Satz gerne verwenden, weil in anonymen Foren viel geschrieben wird, ist für mich nicht ganz nachzuvollziehen. Ich habe ja der Firma nicht mit: Ich werde die Geschichte veröffenltichen, gedroht! Wenn man als Firma diesen Satz gleich mal prophylaktisch verwendet, darf man sich nicht wundern, wenn der Konsument die Kundenfreundlichkeit bekrittelt. Aber auch darauf habe ich nur geschrieben, dass die Firma meine Meinung zu dieser Geschichte einach "aushalten" müsse. Habe weder mit meiner Rechtschutzversicerhung "gekontert", lediglich geschrieben, dass ich diese Reaktion für überzogen halte!
Die Beraterin hat übrigens den gesamten Mailverkehr in CC mitlesen können :-)

-Gast- (nicht überprüft)
Quote:

emrk,
Wenn in den AGB´s bzw. in der Vereinbarung über die Party nichts von einer Verfallsfrist der Gutschrift angegeben ist

das meinte ich anderswo mit der bemerkung, daß du alles zu theoretisch siehst. nicht wenn, sondern nachlesen. wenn keine agb nachlesbar sind, sollte das einen einkauf a priori ausschließen.
einkaufsgutscheine, wie hier angeboten und verwendet, findet man aber nur selten in agb geregelt.

Seiten

Werbung