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gem Sorgerecht

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gem Sorgerecht

Alexander2011
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Ich weiß ehrlich nicht, wohin ich das setzten soll und da ich neu bin, seid bitte nicht gleich bös, wenn das die falsche rubrik ist. Vielleicht kann mir ja jemand hefen.. Der vater meines Kindes und ich haben uns vor kurzen Jetzt getrennt, nie zusammen gewohnt aber das gemeinsame SOrgerecht (ich weiß, war n fehler) jetzt möchte mein Ex gerne unseren Sohn (6 Monate) für ne ganze Woche zu sich und seinen Eltern nehmen (keine eigene WOhnung) da ich aber weiß, dass er sich nicht kümmern wird, bin ich strikt dagegen. Kann ich überhaupt etwas sagen, bzw habe ich dadurch dass der kleine bei mir wohnt und ich ihn eig nur betreue das aufenthaltsbestimmungsrecht? :blink:

Kommentare

meliane

Warum tragen Sie das an die Öffentlichkeit statt es mit dem Vater zu besprechen? Ihr Beziehungsproblem interessiert das Baby herzlich wenig.

Alexander2011

er kann den kleinen nicht wickeln, er hat ihn vielleicht mal 10 mal die flasche gegeben und mehr als nur 10 minuten hat er ihn auch nicht auf den arm, noch nicht mal während der beziehung

-Gast- (nicht überprüft)

ich nehm einmal an, auch du schreibst aus deutschland.
scheint sich hier eingebürgert zu haben.

prinzipiell, schau dir artikel 6 des grundgesetzes an.
selbstverständlich soll der vater auch die möglichkeit haben, sich eine woche lang um sein kind zu kümmern. das einzige, was dagegen stünde (du aber auch nicht erwähnst!!) ist, daß ein mann nicht so nahrhaft ist.

"[i]ich weiß, daß er sich nicht darum kümmern wird[/i]" ist unsinn. er kann sich nur kümmern, wenn er dazu die möglichkeit hat. wenn ers nicht schafft, soll ers gefälligst lernen.

artikel 18 krk, und kein jota weniger:

Quote:

Die Vertragsstaaten bemühen sich nach besten Kräften, die Anerkennung des Grundsatzes sicherzustellen, dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

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